FG Brandenburg - Urteil vom 06.09.2000
6 K 2226/98 E
Normen:
EStG § 10e; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 951 ; BGB § 812 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 680

Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG; Wirtschaftliches Eigentum wegen Nutzungsberechtigung bis zum voraussichtlichen Wertverzehr des Gebäudes bzw. beim Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei Ende der Nutzungsüberlassung

FG Brandenburg, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 2226/98 E

DRsp Nr. 2001/8704

Förderung eines auf fremden Grund und Boden errichteten Gebäudes nach § 10e EStG; Wirtschaftliches Eigentum wegen Nutzungsberechtigung bis zum voraussichtlichen Wertverzehr des Gebäudes bzw. beim Bestehen eines Ausgleichsanspruchs bei Ende der Nutzungsüberlassung

Wer auf fremden Grund und Boden ein Gebäude errichtet und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kann als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes und damit zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG berechtigt sein, wenn die voraussichtliche Dauer der Nutzungsberechtigung des Grundstücks --hier: 35-jährige Pachtzeit-- mit der Nutzungsdauer des Gebäudes übereinstimmt oder nach Ablauf des langjährigen schuldrechtlichen Nutzungsrechts ein Anspruch auf Entschädigung --hier: Restwertentschädigung-- gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer besteht.

Normenkette:

EStG § 10e; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 951 ; BGB § 812 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie schlossen am 03. März 1991 einen Pachtvertrag über ein in L. gelegenes bebautes Grundstück ab. In § 1 des Pachtvertrages heißt es dazu:

"Die Bebauung befindet sich im Eigentum des Pächters (Artikel 231 § 5 und Artikel 233 § 4 EGBGB)."