Die Kläger sind Eheleute und wurden 1997 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahre 1994 hatten die Kläger einen Bauantrag zum Bau eines Einfamilienhauses mit Garage gestellt, der genehmigt wurde. Aus finanziellen Gründen war zunächst nur das Wohnhaus fertiggestellt worden. Die Abnahme erfolgte im August 1995 durch das zuständige Bauordnungsamt.
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