FG Hamburg - Urteil vom 08.03.2006
V 57/03
Normen:
ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 160
EFG 2006, 1388

Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

FG Hamburg, Urteil vom 08.03.2006 - Aktenzeichen V 57/03

DRsp Nr. 2006/20707

Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

1. Die Gewährung von Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG setzt bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern die Verwendung des Wirtschaftsgutes zu eigenbetrieblichen Zwecken durch den Steuerpflichtigen voraus. 2. Eine solche eigenbetriebliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Wirtschaftsgüter vom Besitz- an das Betriebsunternehmen oder umgekehrt zur Nutzung überlassen werden, wenn Besitz- und Betriebsunternehmen auch vermögensmäßig miteinander verbunden sind. Dies erfordert für die "normale" Betriebsaufspaltung, dass die Beteiligung des Gesellschafters des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft ist. 3. Sind mehrere Besitzgesellschaften vorhanden, ist keine Ausnahme von diesem Erfordernis der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung zu machen.

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Sonderabschreibungen gemäß § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) für 1994.