FG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2001
5 K 1881/00
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 ; EigZulG § 8 ;

Förderung nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG auch für sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten - Kumulation der Förderung nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG und nach dem Eigenheimzulagegesetz bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

FG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 5 K 1881/00

DRsp Nr. 2008/16254

Förderung nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG auch für sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten - Kumulation der Förderung nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG und nach dem Eigenheimzulagegesetz bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

1. Auch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an einem selbstgenutzten Wohnhaus können nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG gefördert werden. Unerheblich ist, ob die Aufwendungen einkommensteuerlich als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten zu qualifizieren sind, da nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG sowohl Herstellungskosten wie auch Erhaltungsaufwendungen begünstigt sind. 2. Der Umstand, dass die anschaffungsnahen Herstellungskosten möglicherweise auch in die Bemessungsgrundlage nach dem Eigenheimzulagegesetz einbezogen werden könnten, ist für die Förderung nach § 7 Abs. 1 FördergebietsG dann unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige für dieselbe Maßnahme keine Eigenheimzulage in Anspruch genommen hat. Es besteht keine Verpflichtung diese Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 8 EigZulG einzubeziehen. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger, soweit er das Kumulationsverbot beachtet, die verschiedenen Steuerbegünstigungen gleichzeitig in Anspruch nehmen.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 ; EigZulG § 8 ;

Tatbestand: