BFH - Urteil vom 12.05.2004
X R 23/02
Normen:
FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1261
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1414/99

Förderung nach § 7 FördG

BFH, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen X R 23/02

DRsp Nr. 2004/11925

Förderung nach § 7 FördG

1. § 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d. h. fertiggestellten Gebäude.2. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für die Fertigstellung des Gebäudes. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass Aufwendungen für Herstellungsarbeiten, die nach Bezugsfertigkeit der Wohnung (des eigengenutzten Gebäudeteils) ausgeführt worden sind, unter § 7 FördG fallen können (Anschluss an BFH-Urt. v. 5.11.2003 - X R 16/01, BFH/NV 2004, 485).3. Die Herstellung eines Gebäudes ist dann nicht abgeschlossen, wenn sich die seiner Bezugsfertigkeit folgenden Herstellungsarbeiten zeitlich an die bisherigen Baumaßnahmen unmittelbar anschließen, sie baulich vervollständigen und dadurch die vorhandene Planung verwirklichen.

Normenkette:

FördG § 7 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: