FG Sachsen - Urteil vom 08.09.2016
6 K 920/12
Normen:
InvZulG 2007 § 1 Abs. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Nr. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 2;

Fördervoraussetzungen für Wirtschaftsgüter durch Nutzung als Besitzunternehmen i.R.d. Betriebsaufspaltung; Gewährung von Investitionszulagen

FG Sachsen, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 6 K 920/12

DRsp Nr. 2016/19716

Fördervoraussetzungen für Wirtschaftsgüter durch Nutzung als Besitzunternehmen i.R.d. Betriebsaufspaltung; Gewährung von Investitionszulagen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvZulG 2007 § 1 Abs. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Nr. 2; InvZulG 2007 § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für Wirtschaftsgüter, die die Klägerin als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung selbst nutzt.

Die Klägerin ist das Hauptunternehmen der so genannten X.-Gruppe. Ihr Alleinaktionär, Herr X., ist ferner Alleininhaber der X. GmbH, W. (Sachsen), und des X. - O. - Besitzunternehmens W.. Die Klägerin hält ihrerseits 100 % der Anteile an der XY GmbH, S. (Baden-Württemberg), der X. Handels GmbH, W. (Rheinland-Pfalz), der XZ GmbH, B. K. (Rheinland-Pfalz) sowie der XA GmbH R. (Sachsen). Mit diesen vier Unternehmen, die in der Glasverarbeitung tätig sind, bildet sie eine Betriebsaufspaltung. Die Einnahmen der Klägerin bestehen aus Mieterlösen und Umlagen, die sie - berechnet nach einem Prozentsatz der jeweiligen Umsätze - von den Unternehmen der X.-Gruppe erhält, ferner aus sonstigen Erlösen für Beratungsleistungen.