FG Münster - Urteil vom 27.04.2005
1 K 4221/03 G, F
Normen:
FördG § 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1878
EFG 2005, 1206

FördG-AfA abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei Gewährung öffentlicher Zuschüsse im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG

FG Münster, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 4221/03 G, F

DRsp Nr. 2005/8871

FördG -AfA abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei Gewährung öffentlicher Zuschüsse im Rahmen von § 4 Abs. 3 EStG

1. Ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss mindert im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage bereits vor dessen Auszahlung im Zeitpunkt der Festsetzung des Zuschusses. 2. Die Berechnung der FördG -AfA erfolgt in diesen Fällen nach dem gekürzten Betrag.

Normenkette:

FördG § 4 ; EStG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein für Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter gewährter öffentlicher Zuschuss im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA-Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der Festsetzung oder der Zahlung mindert und ob daher die Fördergebiets-AfA nach dem gekürzten oder ungekürzten Betrag zu ermitteln ist.

Die Kläger (Kl.) sind Beteiligte der T /C GbR (GbR; Klin.). Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienanlage und ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-/Überschussrechnung.

Die GbR erwarb im Jahr 1995 eine alte Schule in ... (...) und baute sie in den Jahren 1995 - 1997 zu einer Ferienanlage um. Im Zuge des Umbaus sind Herstellungskosten in Höhe von 1.541.184 DM und Anschaffungskosten für das Inventar von 527.510 DM entstanden.