BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 53/06
Normen:
EStG § 7a Abs. 1, 2 ; FördG § 1 § 3 S. 2 § 4 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4381/04

FördG fördert nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellte Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf bis zum 31. Dezember 1998 geleistete Anzahlungen; Keine doppelte Begünstigung nach FördG und § 7i EStG

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 53/06

DRsp Nr. 2008/24249

FördG fördert nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellte Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf bis zum 31. Dezember 1998 geleistete Anzahlungen; Keine doppelte Begünstigung nach FördG und § 7i EStG

»1. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG fördert Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 1998 fertig gestellten Baumaßnahmen nur durch Sonderabschreibungen auf Anzahlungen, die bis zum 31. Dezember 1998 geleistet werden. 2. Wer für seine Investition (Baumaßnahme) Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG in Anspruch nimmt, kann nicht zugleich erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG beanspruchen.«

Normenkette:

EStG § 7a Abs. 1, 2 ; FördG § 1 § 3 S. 2 § 4 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine vermögensverwaltende GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die im Streitjahr 1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen wurden im Streitjahr 1999 beendet. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 10 700 000 DM (81,3 % entfielen auf Sanierung). Diesen Betrag leistete die Klägerin als Anzahlung noch im Jahr 1998, in dem sie ferner noch Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 45 060 DM erbrachte.