OLG Dresden - Beschluss vom 13.08.2021
8 U 840/21
Normen:
BGB § 819 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 989;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 334
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 73/21

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen 8 U 840/21

DRsp Nr. 2021/17119

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 8 U 840/21 v. 20.07.2021

Stellt ein Kontoinhaber einer ihm unbekannten Person sein Girokonto mittels Überlassung der Online-Banking-Daten zur freien und unbeschränkten Verfügung, kann sich eine verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB im Einzelfall auch deswegen ergeben, weil sich der Kontoinhaber das Wissen des unbekannten Hintermanns entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.04.2021 - 4 O 73/21 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieser Beschluss und das angegriffene Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 16.04.2021 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 wird aufgehoben.

5. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 819 Abs. 1; BGB § 166 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818; BGB § 292 Abs. 2; BGB § 989;

Gründe: