OLG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2021
15 U 33/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 402 HKO 47/20

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 15 U 33/21 v. 22.07.2021

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2021 - Aktenzeichen 15 U 33/21

DRsp Nr. 2021/16601

Folgeentscheidung zu OLG Hamburg 15 U 33/21 v. 22.07.2021

Orientierungssatz: Die sich erst anbahnende Corona-Pandemie berechtigte eine Künstleragentur nicht zur einseitigen Lossagung vom Vertrag über die Zurverfügungstellung eines bekannten Musikers für ein Rockkonzert, solange es noch keine behördliche Untersagung der Veranstaltung gab.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.03.2021, Aktenzeichen 402 HKO 47/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 73.850,24 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4;

Gründe: