OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2021
34 U 97/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 311 Abs. 3; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 14/20

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 34 U 97/20 v. 05.01.2021

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2021 - Aktenzeichen 34 U 97/20

DRsp Nr. 2021/3716

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 34 U 97/20 v. 05.01.2021

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen (19 O 14/20) vom 07.07.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.099,55 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 311 Abs. 3; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.01.2021 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Soweit der Kläger unter Verweis auf die "aktuelle Rechtsprechung in Dieselfällen" die Auffassung vertritt, das Vorbringen der Beklagten genüge nicht den bestehenden Substantiierungsanforderungen, greift dies ersichtlich nicht durch.