OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2021
28 U 111/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 219/19

Folgeentscheidung zu OLG Hamm v. 11.03.2021 28 U 111/20

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 28 U 111/20

DRsp Nr. 2022/14858

Folgeentscheidung zu OLG Hamm v. 11.03.2021 28 U 111/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster, 04 O 219/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes und der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Senatsbeschluss vom 11.03.2021 Bezug genommen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.03.2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2021 Stellung genommen.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.