OLG Hamm - Beschluss vom 29.07.2020
3 U 18/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/16

Folgeentscheidung zu OLG Hamm v. 22.04.2020 3 U 18/20

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 3 U 18/20

DRsp Nr. 2022/14201

Folgeentscheidung zu OLG Hamm v. 22.04.2020 3 U 18/20

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 95.648,35 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.04.2020 Bezug genommen. Die ergänzende Stellungnahme der Klägerin vom 25.06.2020 gibt dem Senat keinen Anlass, von der in dem Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen.

1.

Zur Schmerzensgeldbemessung für den festgestellten Behandlungsfehler nimmt die Klägerin nicht weiter Stellung. Diesbezüglich bleibt es bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss.

2. a)

Gleiches gilt für die Operation vom 27.09.2013.

b)