OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.11.2019
20 U 2/18
Normen:
AktG § 131 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 263
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 33/16

Folgeentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 2/18 v. 07.10.2019

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 20 U 2/18

DRsp Nr. 2020/1431

Folgeentscheidung zu OLG Stuttgart 20 U 2/18 v. 07.10.2019

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2017 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das in Ziff. 1 erwähnte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 131 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats in der Sache keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 7.10.2019 verwiesen. Das weitere Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 31.10.2019 rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise.