OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.11.2018
1 U 86/17
Normen:
BGB a.F. § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 231/16

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 1 U 86/17 v. 17.07.2018

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 U 86/17

DRsp Nr. 2021/7445

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 1 U 86/17 v. 17.07.2018

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 14.07.2017, Az. 1 O 231/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 648a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung in Höhe von .... €.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im August 2014 mit der Errichtung einer Klärschlammtrocknungsanlage auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück in .... Die Klägerin bestätigte den Auftrag mit der als Anlage K 1 vorgelegten Auftragsbestätigung Nr. K 1342 Rev. D. In der Auftragsbestätigung ist für die funktionsfähige Anlage ein Pauschalpreis von netto ... € genannt. In ihr heißt es u.a.:

"1.4 Zahlungsbedingungen

100% des Auftragswertes nach erfolgreichem Leistungstest. 30 Tage netto.

... wird vor Auslieferung der Anlage eine Bürgschaft des Herrn ... über den Materialwert der Anlagenkomponenten erhalten. Dies entspricht folgendem Betrag:

EUR ...