OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.09.2021
4 U 78/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 387/20

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 4 U 78/21 v. 14.09.2021

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 78/21

DRsp Nr. 2022/10663

Folgeentscheidung zu OLG Zweibrücken 4 U 78/21 v. 14.09.2021

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 21.04.2021 (Az.: 6 O 387/20) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.399,54 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines - ausgestattet mit einem durch die Beklagte hergestellten Motor der Baureihe EA 288 - Gebrauchtfahrzeuges VW Touran 1.6 TDI am 23.05.2017 bei einem Händler zu einem Kaufpreis von 26.330,00 € geltend. Der km-Stand bei Kauf betrug 4.444 km, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Erstgerichts 59.752 km.

1. 2. 3.