FG Köln - Urteil vom 12.09.2005
8 K 378/05
Normen:
AO § 162 Abs. 5 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 155 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1907

Folgen der ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid

FG Köln, Urteil vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 378/05

DRsp Nr. 2005/19507

Folgen der ersatzlosen Aufhebung eines Grundlagenbescheides für den Folgebescheid

Erkennt das FA Verluste aus einer Beteiligung vor Ergehen eines Feststellungsbescheides nach § 155 Abs. 2 AO zunächst an, später aber - nach Erlass entsprechender Feststellungsbescheide - mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr, so hat das Wohnsitz-FA nach ersatzloser Aufhebung der Feststellungsbescheide wegen Feststellungsverjährung nunmehr eigenständig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe die in den ursprünglichen Veranlagungen berücksichtigten Verluste anzuerkennen sind.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 5 § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 S 1 Nr. 1 § 155 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre - 1978 bis 1981 - gemäß § 175 AO zu ändern sind.

Der Kläger war in den Streitjahren als Facharzt tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er wurde mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war an der L KG (folgend nur: L) beteiligt. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft mit 529 Anlegern aus dem gesamten Bundesgebiet.

Der Kläger erzielte aus dieser Beteiligung ausweislich einer Bescheinigung der Gesellschaft vom 18. August 2003 in den Streitjahren folgende anteilige Verluste (ohne Sonderbetriebseinnahmen/ausgaben):

Jahr

Inland

Kanada

USA