BFH - Beschluss vom 09.10.2009
VII B 82/09
Normen:
MilchAbgV § 13 Abs. 3; VO Nr. 1788/2003 Art. 15; VO Nr. 1234/2007 Art. 72 Nr. 1234;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 483
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 616/04

Folgen der Neufassung des § 13 Abs. 3 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) für einen Milcherzeuger

BFH, Beschluss vom 09.10.2009 - Aktenzeichen VII B 82/09

DRsp Nr. 2010/1720

Folgen der Neufassung des § 13 Abs. 3 Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) für einen Milcherzeuger

Normenkette:

MilchAbgV § 13 Abs. 3; VO Nr. 1788/2003 Art. 15; VO Nr. 1234/2007 Art. 72 Nr. 1234;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) belieferte früher eine von ihm entgeltlich erworbene Milchquote von 100.000 kg mit Milch- und Milcherzeugnissen. Nachdem er im Milchwirtschaftsjahr 2000/2001 keine Lieferungen mehr vorgenommen hatte, zog das damals zuständige Hauptzollamt die Quote mit Bescheid vom 1. Juni 2001 ein und schlug sie der deutschen Reserve zu.

Die damals gültige Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung --MilchAbgV--, BGBl. I 2000, 27) sah in § 13 Abs. 3 vor, dass einem Erzeuger, dessen Quote wegen Nichtbelieferung eingezogen worden ist, auf schriftlichen Antrag die eingezogene Quote wieder zugeteilt werden kann, wenn er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung des Bescheids über die Einziehung wieder Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert. Diese Frist konnte nach § 13 Abs. 3 Satz 2 MilchAbgV zur Vermeidung unbilliger Härten verlängert werden.