LSG Bayern - Beschluss vom 20.06.2021
L 20 KR 203/21 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 1; SGG § 173; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 223/21

Folgen der Nichtvorlage der Verwaltungsakte durch die Krankenkasse im einstweiligen RechtsschutzZeitpunkt der Gewährung von Sachleistungen im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die KrankenkasseZweimalige vergebliche Aufforderung an die Krankenkasse zur Aktenvorlage im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

LSG Bayern, Beschluss vom 20.06.2021 - Aktenzeichen L 20 KR 203/21 B ER

DRsp Nr. 2023/6508

Folgen der Nichtvorlage der Verwaltungsakte durch die Krankenkasse im einstweiligen Rechtsschutz Zeitpunkt der Gewährung von Sachleistungen im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Krankenkasse Zweimalige vergebliche Aufforderung an die Krankenkasse zur Aktenvorlage im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

1. Legt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Beschwerdegegner (Krankenkasse) seine Verwaltungsakte nicht vor, hat das Gericht auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes bei nicht (zeitgerecht) zur Verfügung stehenden weiteren Aufklärungsmöglichkeiten seine Entscheidung allein auf den Inhalt der Gerichtsakten zu stützen und dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze zu berücksichtigen.2. Nach zweimaliger Aufforderung zur Aktenvorlage und ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Fristen sind ein weiteres Zuwarten des Gerichts und weitere Erinnerungen weder geboten noch vertretbar. Anderenfalls würde einem Beschwerdegegner ein Anreiz gegeben, möglichst lange mit der Vorlage der Akten zu warten, um damit eine Verbesserung seiner Rechtsposition zu erreichen.3. Eine Sachleistung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur für den Zeitraum nach der gerichtlichen Entscheidung zugesprochen werden.