LSG Bayern - Beschluss vom 30.06.2021
L 20 KR 203/21 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2; SGG § 86b Abs. 1; SGB V § 37 Abs. 2 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 4; SGB V § 37 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 223/21

Folgen des Nichtvorlegens der Verwaltungsakte durch eine Krankenkasse im Verfahren auf einstweiligen RechtsschutzNichtvorlage der Verwaltungsakte trotz mehrfacher Aufforderung durch das SozialgerichtZusprechen einer Sachleistung im Verfahren auf einstweiligen RechtsschutzAmtsermittlung durch das erkennende Gericht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

LSG Bayern, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen L 20 KR 203/21 B ER

DRsp Nr. 2023/6279

Folgen des Nichtvorlegens der Verwaltungsakte durch eine Krankenkasse im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Nichtvorlage der Verwaltungsakte trotz mehrfacher Aufforderung durch das Sozialgericht Zusprechen einer Sachleistung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Amtsermittlung durch das erkennende Gericht im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

1. Legt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Beschwerdegegner (Krankenkasse) seine Verwaltungsakte nicht vor, hat das Gericht auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes bei nicht (zeitgerecht) zur Verfügung stehenden weiteren Aufklärungsmöglichkeiten seine Entscheidung allein auf den Inhalt der Gerichtsakten zu stützen und dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze zu berücksichtigen.2. Nach zweimaliger Aufforderung zur Aktenvorlage und ergebnislosem Verstreichen der gesetzten Fristen sind ein weiteres Zuwarten des Gerichts und weitere Erinnerungen weder geboten noch vertretbar. Anderenfalls würde einem Beschwerdegegner ein Anreiz gegeben, möglichst lange mit der Vorlage der Akten zu warten, um damit eine Verbesserung seiner Rechtsposition zu erreichen.3. Eine Sachleistung kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur für den Zeitraum nach der gerichtlichen Entscheidung zugesprochen werden.