FG Hamburg, Urteil vom 21.09.1999 - Aktenzeichen VI 120/98
DRsp Nr. 2001/2812
Folgen einer überhöhten Vorabausschüttung
Die Ausschüttungsbelastung ist bei einer überhöhten Vorabausschüttung auch dann herzustellen, wenn verwendbares Eigenkapital nicht zur Verfügung steht. Die Erfüllung des Rückgewähranspruchs der Kapitalgesellschaft wegen nicht ausreichenden Gewinns beseitigt nicht die vorangegangene Ausschüttung, sondern bewirkt eine Einlage. Dies gilt nicht nur für eine vGA, sondern auch für die Erstattung überhöhter Vorabausschüttungen durch die Gesellschafter.
Tatbestand:
Streitig sind die Rechtsfolgen einer überhöhten Vorabausschüttung.
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