OLG Nürnberg - Endurteil vom 15.07.2020
2 U 3776/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1344
VRS 2020, 233
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1539/18

Folgen eines glatteisbedingten Sturzes an einer HaltestelleVerkehrssicherungspflicht eines SchienennetzbetreibersDelegation von VerkehrssicherungspflichtenHaftung für die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten

OLG Nürnberg, Endurteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 2 U 3776/19

DRsp Nr. 2020/11062

Folgen eines glatteisbedingten Sturzes an einer Haltestelle Verkehrssicherungspflicht eines Schienennetzbetreibers Delegation von Verkehrssicherungspflichten Haftung für die Verletzung von Auswahlpflichten und Überwachungspflichten

1. Weil ein reibungsloser Bahnverkehr nur durch das Zusammenwirken von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erreichen ist, eröffnet auch ein bloßer Schienennetzbetreiber den Verkehr an den Haltestellen an seinem Netz. Er ist deshalb verkehrssicherungspflichtig.2. Die Haftung für die Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten gemäß § 823 BGB bei der Delegation von Verkehrssicherungspflichten ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 831 BGB vorliegen.3. Soweit - wie bei Unfallverhütungsvorschriften - ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität für solche Schäden, die vom Schutzzweck umfasst sind, generell für Verkehrssicherungspflichten diskutiert wird, ist ein solcher jedenfalls nicht für die "sekundäre" Pflicht zu bejahen, die Durchführung zulässigerweise übertragener Pflichten zu überwachen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.08.2019, Az. 4 O 1539/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. II. III.