Forbildungsveranstaltungen an Urlaubsorten im Ausland
EuGH, vom 28.10.1999 - Aktenzeichen Rs C-55/98
DRsp Nr. 2001/1060
Forbildungsveranstaltungen an Urlaubsorten im Ausland
Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird, daß Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, daß die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Vermutung nicht gilt.
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