BFH - Beschluss vom 07.07.2005
V B 232/03
Normen:
AO § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2151
BFH/NV 2005, 2151
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6441/02

Forderungs-/Schuldübergang bei Gesamtrechtsnachfolge

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V B 232/03

DRsp Nr. 2005/18255

Forderungs-/Schuldübergang bei Gesamtrechtsnachfolge

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens ist es eindeutig, dass Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis im Falle der Gesamtrechtsnachfolge in vollem Umfang auf den Rechtsnachfolger übergehen.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Kommanditist der aus ihm und seinem Sohn E bestehenden Spedition KG. Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Klausel, derzufolge im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst werden sollte, sondern das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit dem Recht zur Firmenfortführung auf diesen übergehen sollte. 1993 geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten. E und der Kläger gründeten 1994 die X-GmbH, deren Stammkapital E zu 20 % und der Kläger zu 80 % übernahmen. Durch Vertrag vom 8. Februar 1996 übertrug der Kläger 3/4 seines Stammkapitalanteils auf E, sodass dieser nunmehr zu 80 % und der Kläger zu 20 % an der GmbH beteiligt waren. Alleiniger Geschäftsführer der GmbH war E. Die KG vermietete große Teile ihres Fuhrparks an die GmbH. Außerdem übernahm die GmbH ab 1994 als Untermieter die langfristig von der KG angemieteten Büroräume sowie einen ebenfalls langfristig von der KG angemieteten LKW-Abstellplatz.