BFH - Beschluß vom 08.10.1998
VII B 2/98
Normen:
AO §§ 258 319 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 765a §§ 850 ff. § 191 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 443

Forderungspfändung; Pfändungsschutz

BFH, Beschluß vom 08.10.1998 - Aktenzeichen VII B 2/98

DRsp Nr. 1999/819

Forderungspfändung; Pfändungsschutz

1. Nach der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 319 AO i.V.m. den §§ 850 bis 852 ZPO erfasst der Pfändungsschutz bei der Forderungspfändung grds. lediglich das Arbeitseinkommen des Vollstreckungsschuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge, nicht aber auch Einkommen aus Kapitalvermögen, VuV sowie einmalige Verkaufserlöse. Der Pfändungsschutz des Vollstreckungsschuldners ist gerade hinsichtlich des Arbeitseinkommens Ausfluss des Sozialstaatsgedankens. 2. Diese Regelungen liegen im öffentlichen Interesse und verstoßen nicht gegen die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG). 3. Die Rechtsstellung des Fiskus als öffentlich-rechtlicher Vollstreckungsgläubiger nach der AO darf nicht schlechter sein als die eines privaten Gläubigers nach der ZPO. 4. Vollstreckungsschutz über einen längeren Zeitraum nach § 258 AO setzt voraus, dass die betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen geeignet sind, Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Vollstreckungsschuldners auszulösen.

Normenkette:

AO §§ 258 319 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; ZPO § 765a §§ 850 ff. § 191 Abs. 1 ;

Gründe: