BFH - Beschluß vom 20.07.1999
VII R 82/98
Normen:
BRAGEBO § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 63

Forderungspfändung; Streitwert

BFH, Beschluß vom 20.07.1999 - Aktenzeichen VII R 82/98

DRsp Nr. 1999/8748

Forderungspfändung; Streitwert

Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen richtet sich im Allgemeinen nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderung; ist der Wert der gepfändeten Forderung niedriger, so ist der tatsächliche Erfolg der Pfändungsmaßnahme maßgebend.

Normenkette:

BRAGEBO § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ein Kreditinstitut, erwirkte gegen ihren Schuldner P wegen einer Forderung von 20 000 DM beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Beklagten und Revisionskläger (dem für P zuständigen Finanzamt --FA--) als Drittschuldner am 9. Januar 1997 zugestellt wurde. Die Pfändung umfaßte die angeblichen Forderungen des Schuldners an das FA aus dem "Anspruch auf Durchführung der Antragsveranlagung (Lohnsteuer) bzw. Einkommensteuerveranlagung für das abgelaufene Kalenderjahr sowie frühere Erstattungszeiträume ...".