BFH vom 28.07.1997
VIII B 68/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 29

Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

BFH, vom 28.07.1997 - Aktenzeichen VIII B 68/96

DRsp Nr. 1998/9309

Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

1. Der Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei ihm zum Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung. 2. Im Falle eines eindeutigen, unbestrittenen und fälligen Anspruchs, der sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, ist von einem Zufluß bei dem beherrschenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Fälligkeit auszugehen.

Für die Praxis:

Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer (verdeckten) Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht (BFH vom 9.6.1997, STEUER-TELEX 1997, 501).

Fundstellen
BFH/NV 1998, 29