BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 1/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt.; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AktG § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4167/06

Forderungsverzicht einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 1/10

DRsp Nr. 2010/20457

Forderungsverzicht einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes

NV: Überträgt der Vorstand einer AG aus im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Gründen einen Geschäftsbereich einem Aufsichtsrat zur eigenständigen Leitung und entsteht der AG hieraus ein Schaden, kann im Verzicht auf Schadensersatz gegen den Vorstand und das Aufsichtsratsmitglied eine vGA zu sehen sein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt.; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AktG § 93 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

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