FG Hessen - Urteil vom 02.02.2009
13 K 1506/08
Normen:
StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 5; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1149

Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch einen Lohnsteuerhilfeverein - Lohnsteuerhilfeverein; Mitgliedsbeitrag; Erhebung; Steuerliche Beratung; Entgelt

FG Hessen, Urteil vom 02.02.2009 - Aktenzeichen 13 K 1506/08

DRsp Nr. 2009/15695

Form der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch einen Lohnsteuerhilfeverein - Lohnsteuerhilfeverein; Mitgliedsbeitrag; Erhebung; Steuerliche Beratung; Entgelt

1. Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung eines Lohnsteuerhilfevereins nicht den in § 14 StBerG bezeichneten Anforderungen, kann die Aufsichtsbehörde eine Auflagenverfügung erlassen. 2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihre an die Mitglieder zu erbringenden Dienstleistungen auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG nur über die Mitgliedsbeiträge, die wirtschaftlich und auch steuerrechtlich als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen anzusehen sind, nicht jedoch leistungsbezogen abrechnen. 3. Die Auflage der Aufsichtsbehörde, Mitgliedsbeiträge von allen Mitgliedern grundsätzlich zum 1. Januar eines jeden Jahres anzufordern, ist rechtmäßig. 4. Der im Zusammenhang mit der Beratungsleistung angeforderte Mitgliedsbeitrag stellt kein verdecktes Leistungsentgelt dar, wenn der Betreffende wie alle Mitglieder zum Fälligkeitszeitpunkt ausdrücklich zur Zahlung des Beitrages aufgefordert worden war.

Normenkette:

StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 5; StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: