FG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2002
8 K 6984/00 E
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1388

Formaldehydausgasung; Sanierung; Amtsärztliches Gutachten; Gesundheitsgefährdung Selbstgenutzte Wohnung; Außergewöhnliche Belastung; Leerstehende Einliegerwohnung; Werbungskostenabzug - Aufwand zur Beseitigung der Folgen von Formaldehydausgasungen bei selbstgenutzter Wohnung als außergewöhnliche Belastung; Werbungskostenabzug bei leerstehender Einliegerwohnung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 8 K 6984/00 E

DRsp Nr. 2002/13581

Formaldehydausgasung; Sanierung; Amtsärztliches Gutachten; Gesundheitsgefährdung Selbstgenutzte Wohnung; Außergewöhnliche Belastung; Leerstehende Einliegerwohnung; Werbungskostenabzug - Aufwand zur Beseitigung der Folgen von Formaldehydausgasungen bei selbstgenutzter Wohnung als außergewöhnliche Belastung; Werbungskostenabzug bei leerstehender Einliegerwohnung

1. Aufwendungen zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch Formaldehydausgasungen in einer Wohnung im eigenen Haus können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Zum Nachweis der Gesundheitsgefährdung bedarf es nicht zwingend eines amtsärztlichen Gutachtens. 2. Die Anerkennung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung wegen Leerstands einer vormals fremdvermieteten Einliegerwohnung kommt nur in Betracht, wenn mit der künftigen Erzielung von Einnahmen nach Beseitigung der Umweltbelastung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Daran fehlt es, wenn bzgl. der Sanierungsmaßnahmen noch keine konkreten Vorstellungen bestehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: