OLG Saarbrücken - Urteil vom 28.07.2016
4 U 14/15
Normen:
BGB § 125; BGB § 311b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 118/14

Formbedürftigkeit der Vereinbarung eines Honorars für die Übertragung einer Ankaufsoption an einem Grundstück

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.07.2016 - Aktenzeichen 4 U 14/15

DRsp Nr. 2018/12426

Formbedürftigkeit der Vereinbarung eines Honorars für die Übertragung einer Ankaufsoption an einem Grundstück

Zur Formbedürftigkeit einer Honorarvereinbarung für die Übertragung einer Ankaufsoption.

Die Vereinbarung der Zahlung eines Honorars für die Übertragung einer Ankaufsoption zum Erwerb eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.1.2015 - 9 O 118/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.2.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 2.743,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2014 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.