FG Düsseldorf - Beschluss vom 20.07.2004
18 V 2853/04 A (E,U)
Normen:
AO § 146 Abs. 1 ; AO § 147 Abs. 1 ; AO § 158 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 ;

Formell ordnungswidrige Buchführung - Ordnungswidrige Buchführung; Schätzungsbefugnis; Nachkalkulation

FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2004 - Aktenzeichen 18 V 2853/04 A (E,U)

DRsp Nr. 2008/5904

Formell ordnungswidrige Buchführung - Ordnungswidrige Buchführung; Schätzungsbefugnis; Nachkalkulation

1. Ein buchführungspflichtiger Gastwirt kann auf die Aufbewahrung der Registrierkassenstreifen nur dann verzichten, wenn die Tagesendsummenbons den Nullsummenzähler ("Z-Zähler") ausweisen. 2. Anderenfalls liegt ein wesentlicher Mangel der Aufzeichnungen vor wenn die Bargeschäfte einen erheblichen Teil der Geschäftsvorfälle ausmachen und sich die Vollständigkeit der Aufzeichnungen nicht anderweitig überprüfen oder belegen lässt. 3. Die Höhe der bei dieser Sachlage dem Grunde nach gerechtfertigte Zuschätzung kann aber ernstlichen Zweifeln unterliegen, wenn sie unter Anwendung der sogenannten "30/70"-Methode allein auf der Annahme beruht, dass sich bei Speisegaststätten die Umsätze mit Speisen ohne Weiteres anhand eines bestimmten Verhältnisses aus den kalkulierten Getränkeumsätzen "hochrechnen" ließen. 4. Für diese Schätzungsmethode fehlt es bislang an Erfahrungswerten und Rechtsprechung im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 1 ; AO § 147 Abs. 1 ; AO § 158 ; AO § 162 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 ;

Tatbestand: