BFH - Beschluss vom 25.01.2016
VII B 97/15
Normen:
FGO § 65 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 764
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 337/14

Formelle Anforderungen an die Setzung einer Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen VII B 97/15

DRsp Nr. 2016/4716

Formelle Anforderungen an die Setzung einer Ausschlussfrist

NV: Eine Verfügung, mit der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt wird, muss vom verfügenden Richter mit einer Unterschrift versehen werden, so dass eine Paraphe nicht ausreicht.

Eine Verfügung, mit der eine Ausschlussfrist gesetzt wird, muss vom Richter unterschrieben sein. Die Anbringung eines Namenskürzels (Paraphe) genügt nicht. Jedoch ist es ausreichend, wenn die Setzung der Ausschlussfrist selbst vom Richter unterschrieben ist und lediglich die Verfügung, mit der die Übersendung der Entscheidung verfügt wurde, paraphiert ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015 6 K 337/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2;

Gründe