FG Münster - Urteil vom 15.01.2013
13 K 3764/09
Normen:
AO § 147 Abs 6; FGO § 41;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 172

Formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

FG Münster, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 13 K 3764/09

DRsp Nr. 2013/3563

Formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

1) Für ein berechtigtes Interesse i.S. des § 41 Abs. 1 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche eine Verbesserung der Position des Klägers herbeizuführen. 2) Eine Buchführung ist nicht schon deswegen formal ordnungswidrig, weil der Stpfl. ein Buchführungsprogramm verwendet, das wegen seines Alters nur 3,5-Zoll-Disketten und keine CD-Roms erstellen kann. 3) Bestreitet das FA die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines solchen Programms, kann der Stpfl. im Wege der Feststellungsklage die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung feststellen lassen.

Normenkette:

AO § 147 Abs 6; FGO § 41;

Tatbestand:

Streitig ist, ob gerichtlich festgestellt werden kann, dass eine Buchführung nicht allein aus dem Grund als formal ordnungswidrig anzusehen ist, weil ein Buchführungsprogramm verwendet wird, welches aufgrund seines Alters u.a. keine CD-Roms und keine WinIDEA-fähigen Daten erstellen kann.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an deren Kapital Herr S. H1. als Komplementär zu 98,5 % und seine Ehefrau F. H1. als Kommanditistin zu 1,5 % beteiligt sind. Sie stellt … und … aus … her.