FG Hessen - Urteil vom 05.10.2011
3 K 2594/07
Normen:
EStG § 7h Abs. 2; AO § 119; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2013, 136
NVwZ-RR 2012, 371

Formelle und inhaltliche Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

FG Hessen, Urteil vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 3 K 2594/07

DRsp Nr. 2012/2953

Formelle und inhaltliche Anforderungen an eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

Die Bescheinigung der Gemeinde nach § 7h Abs. 2 EStG hat die Funktion eines Grundlagenbescheides i.S.d. § 171 Abs. 10 AO und § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO. Aufgrund der Funktion als Grundlagenbescheid und der daraus folgenden Bindungswirkung muss die Mitteilung der Gemeindebehörde den formellen Mindestanforderungen eines schriftlichen Verwaltungsaktes entsprechen. Eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG muss eine eindeutige Aussage zu den Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG für die betreffende Baumaßnahme und des betroffenen Grundstücks enthalten.

Normenkette:

EStG § 7h Abs. 2; AO § 119; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schriftstücke, die der Kläger zur Berücksichtigung einer erhöhten Absetzung für ein Gebäude in einem Sanierungsgebiet beziehungsweise städtebaulichen Entwicklungsbereich nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Beklagten (dem Finanzamt) eingereicht hat, als Bescheinigung im Sinne des § 7h Abs. 2 EStG zu werten sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom ...2001 das Grundstück