FG Köln - Urteil vom 21.03.2013
7 K 845/10
Normen:
AO § 110 Abs 2; AO § 110 Abs 1;

Formelle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Köln, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 7 K 845/10

DRsp Nr. 2013/15282

Formelle Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO reicht es nicht aus, innerhalb der Antragsfrist lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen auch die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden.

Normenkette:

AO § 110 Abs 2; AO § 110 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in verfahrensrechtlicher Hinsicht über die Zulässigkeit eines Einspruchs gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 und in der Sache über die Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.

Die steuerlich beratenen Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus einer selbständigen Tätigkeit.