BFH - Beschluss vom 04.03.2004
IV B 154/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1099
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3010/99

Formeller Bilanzenzusammenhang; Gruppenbewertung

BFH, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen IV B 154/02

DRsp Nr. 2004/9301

Formeller Bilanzenzusammenhang; Gruppenbewertung

1. Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch dann anzuwenden, wenn Teile des Vorratsvermögens, das zuvor im Wege der Gruppenbewertung in einem Bilanzposten zusammengefasst wurde, in den Vorjahren nicht aktiviert worden sind.2. Die Rechtfertigung des Instituts des formellen Bilanzenzusammenhangs findet sich in den Ungenauigkeiten, die die bilanzielle Gewinnermittlung mit sich bringt. Wird der Warenbestand im Wege der Gruppenbewertung in einem Bilanzposten zusammengefasst, so handelt es sich um den typischen Fall einer Ungenauigkeit, die aus Vereinfachungsgründen in Kauf genommen wird, weil sie sich infolge der Zweischneidigkeit der Bilanz in den Folgejahren neutralisiert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ;

Gründe: