VGH Bayern - Urteil vom 16.01.2017
15 N 13.2283
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; BGB § 126 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; VwGO § 81 Abs. 1;

Formerfordernis für Einwendungen im Planaufstellungsverfahren i.R.d. öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 15 N 13.2283

DRsp Nr. 2017/7059

Formerfordernis für Einwendungen im Planaufstellungsverfahren i.R.d. öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans

1. Zwar sehen weder § 47 Abs. 2a VwGO noch § 3 Abs. 2 BauGB eine strenge Schriftform vor wie etwa § 81 Abs. 1 VwGO oder § 126 Abs. 1 BGB, sondern verlangen lediglich ein "Geltendmachen" bzw. die "Abgabe einer Stellungnahme". Wenn ein Einwendungsschreiben die Gemeinde anhalten soll, ihre Bauleitplanung noch einmal zu überdenken, vielleicht sogar mit dem Ziel, sie ganz oder teilweise zu ändern oder aufzugeben, ist es aber notwendig, dass die dafür oder dagegen sprechenden Argumente in irgendeiner Form schriftlich niedergelegt werden, um Grundlage einer zu überarbeitenden Planung sein zu können. Dies kann schriftlich oder etwa auch mündlich zur Niederschrift erfolgen; lediglich mündlich vorgetragene Argumente, die nirgendwo fixiert werden, reichen insoweit nicht aus.