OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.04.2022
1 W 25/22 (Wx)
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1 S. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 78; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 129 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 40 Abs. 1; GNotKG § 22 Abs. 1; GNotKG -KV Nr. 19112; HRegGebV-KV Nr. 2500; HRegGebV-KV Nr. 2501; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Formerfordernisse bezüglich Eintragungen im HandelsregisterUnterschriftserfordernis bezüglich der Eintragung als Geschäftsführer einer juristischen Person im HandelsregisterVoraussetzungen der öffentlich beglaubigten Form von Eintragungen im HandelsregisterBeglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar im Ausland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen 1 W 25/22 (Wx)

DRsp Nr. 2023/4497

Formerfordernisse bezüglich Eintragungen im Handelsregister Unterschriftserfordernis bezüglich der Eintragung als Geschäftsführer einer juristischen Person im Handelsregister Voraussetzungen der öffentlich beglaubigten Form von Eintragungen im Handelsregister Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar im Ausland

Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch einen deutschen Notar gemäß § 40 BeurkG hat in der Weise zu erfolgen, dass der Notar eine Identitätsprüfung der die Unterschrift leistenden Person vornimmt, was dadurch gewährleistet wird, indem er bei der Unterschriftsleistung anwesend ist. Eine entsprechende Beglaubigung durch einen im Ausland ansässigen Notar kann nur dann anerkannt werden, wenn diese einer Beurkundung durch einen deutschen Notar vergleichbar ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der im Ausland ansässige Notar bei der Unterzeichnung nicht anwesend war und die Unterschrift nur mit einer bei ihm hinterlegten Unterschrift verglichen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 18.02.2022, Aktenzeichen: HRB 723209, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 1 S. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 1 und S. 3-4; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; GmbHG § 78; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 12 Abs. 1 S. 1;