Die Erinnerung des Angeklagten gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung vom 21. Februar 2015 gegen den Kostenansatz vom 13. Februar 2015 ist unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG entspricht.
Danach müssen Anträge und Erklärungen schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail des Beschwerdeführers, mit der er seine Erinnerung angebracht hat, nicht. Sie trägt weder eine in Kopie wiedergegebene Unterschrift, noch ist sie mit einer qualifizierten Signatur nach dem
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