Die Kläger begehren für das Steuerjahr 2003 eine einkommensmindernde Berücksichtigung des Betrages i. H. v. 21.473,80 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen krankheitsbedingter Heimunterbringung.
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