FG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.2005
3 K 635/04
Normen:
EStG § 33 § 33a ; EStDV § 64 Abs. 2 § 65 ;

Formloser Nachweis der außergewöhnlichen Belastung bei entsprechend schwerwiegendem Krankheitsbild und Pflegebedürftigkeit - Außergewöhnliche Belastung; Attest; Krankheitskosten; Heimunterbringung; Pflegebedürftigkeit; Behinderungsgrad

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 3 K 635/04

DRsp Nr. 2007/12918

Formloser Nachweis der außergewöhnlichen Belastung bei entsprechend schwerwiegendem Krankheitsbild und Pflegebedürftigkeit - Außergewöhnliche Belastung; Attest; Krankheitskosten; Heimunterbringung; Pflegebedürftigkeit; Behinderungsgrad

1. Die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung in einem Altersheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung. 2. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim stellen als zwangsläufige Kosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG dar. 3. Der Nachweis i. S. des § 33 EStG ist an keine formalen Kriterien gebunden.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ; EStDV § 64 Abs. 2 § 65 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren für das Steuerjahr 2003 eine einkommensmindernde Berücksichtigung des Betrages i. H. v. 21.473,80 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen krankheitsbedingter Heimunterbringung.