LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2017
7 Sa 397/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 208
EzA-SD 2017, 5
LAGE BGB 2002 § 307 Nr. 54
LAGE BGB 2002 § 611 Gratifikation Nr. 32
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3235/15

Formularmäßige Vereinbarung einander widersprechender Klauseln betreffend den Stichtag für die Weihnachtsgratifikation und deren Rückzahlung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 397/16

DRsp Nr. 2017/2798

Formularmäßige Vereinbarung einander widersprechender Klauseln betreffend den Stichtag für die Weihnachtsgratifikation und deren Rückzahlung

Führt die in einem Arbeitsvertrag enthaltene Stichtagsklausel für eine Weihnachtsgratifikation zu einer längeren Bindungsdauer als die im selben Vertrag enthaltene Rückzahlungsklausel, sind die Regelungen intransparent und damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB. Die Klauseln können nicht so geteilt werden, dass nur eine wirksame Rückzahlungsklausel aufrechterhalten wird. In Fällen, in denen die Intransparenz gerade aus der Kombination mehrerer Klausel besteht, kann die Str eichung nicht erfolgen und damit die Klausel "transparent" gemacht werden. Hier würde die Grenze zur geltungserhaltenden Reduktion über schritten (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, 10 Ca 3235/15, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.625,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;