OLG Stuttgart - Urteil vom 02.07.2019
10 U 22/19
Normen:
HGB § 87c; BGB § 202; BGB § 307; ZPO § 301;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 106/17

Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 13 Monaten für Ansprüche aus einem Bausparkassen-/VersicherungsvertretervertragZulässigkeit eines Teilurteils

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 10 U 22/19

DRsp Nr. 2019/17345

Formularmäßige Vereinbarung einer Ausschlussfrist von 13 Monaten für Ansprüche aus einem Bausparkassen-/Versicherungsvertretervertrag Zulässigkeit eines Teilurteils

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreter- bzw. Bausparkassen- / Versicherungsvertretervertrag in 13 Monaten ab dem Ende des Monats verjähren, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, spätestens aber in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eintritt, ist wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB insgesamt gem. § 307 Abs. 1 u Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (entgegen OLG Stuttgart Urteil vom 28.10.2010 - 7 U 95/10).