OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.09.2021
17 U 545/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 3; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 38/20

Formularmäßige Vereinbarung einer den Vertragszins übersteigenden Bereitstellungsprovision für den innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zur Auszahlung gelangenden Anteils eines DarlehensZulässigkeit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGBMaßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bereitstellungsprovision

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen 17 U 545/20

DRsp Nr. 2021/16305

Formularmäßige Vereinbarung einer den Vertragszins übersteigenden Bereitstellungsprovision für den innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zur Auszahlung gelangenden Anteils eines Darlehens Zulässigkeit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Bereitstellungsprovision

1. Die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, betreffend die Pflicht, eine Bereitstellungsprovision zu zahlen "Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab ... nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen." ist als Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18 -, juris).2. Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins.