OLG München - Urteil vom 15.03.2018
29 U 2137/17
Normen:
UklaG § 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 347;
Fundstellen:
MDR 2018, 1111
MMR 2018, 841
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 19237/16

Formularmäßige Vereinbarung einer vollständigen Haftungsfreizeichnung des Reisevermittlers für unrichtige Angaben

OLG München, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 29 U 2137/17

DRsp Nr. 2018/10958

Formularmäßige Vereinbarung einer vollständigen Haftungsfreizeichnung des Reisevermittlers für unrichtige Angaben

Eine völlige Freizeichnung des Vermittlers von Reiseleistungen von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.06.2017 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Vermittlung von Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

10. Haftungsbeschränkungen

(10.1) Angaben über vermittelte Beförderungen oder andere touristische Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben der verantwortlichen Leistungsträger C. gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung von C. gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

2. 3. 4. II. III. IV.