FG Münster - Urteil vom 24.06.2005
11 K 3961/04 G
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1151
EFG 2005, 1733

Formwechsel

FG Münster, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 11 K 3961/04 G

DRsp Nr. 2005/12139

Formwechsel

1. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ergibt sich nicht, dass der Fall einer der Veräußerung vorausgehenden Umwandlung ohne Vermögensübergang - also im Wege des Formwechsels - erfasst wird. 2. Unter Beachtung des § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 ergibt sich vielmehr, dass in § 18 Abs. 4 UmwStG die Fälle des Formwechsels gerade nicht erfasst werden sollen, da der Gesetzgeber in Abs. 1 ausdrücklich zwischen den Fällen des Vermögensübergangs und des Formwechsels differenziert.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine der Veräußerung oder Aufgabe einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung als Vermögensübertragung im Sinne des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 anzusehen ist mit der Folge, dass der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG. Komplementärin ist die Q. Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH), an deren Stammkapital zunächst Herr I. Q. zu 80% sowie Frau D1. Q. zu 20% beteiligt waren. Herr I. Q. (80%) und Frau D1. Q. (20%) waren ursprünglich auch die alleinigen Kommanditisten der Klägerin.