BFH - Urteil vom 21.02.2022
I R 13/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2069
BFH/NV 2022, 1157
DStR 2022, 1949
DStRE 2022, 1272
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 163/17

Formwechsel einer Personen- in eine KapitalgesellschaftSteuerliches Wirksamwerden eines vollzogenen Formwechsels (vorliegend verneint)Mitunternehmeranteile der Einbringenden als Gegenstand der Übertragung bei einem Formwechsel

BFH, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen I R 13/19

DRsp Nr. 2022/12904

Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft Steuerliches Wirksamwerden eines vollzogenen Formwechsels (vorliegend verneint) Mitunternehmeranteile der Einbringenden als Gegenstand der Übertragung bei einem Formwechsel

1. NV: Ein nach einem Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft an die Übernehmerin gerichteter Körperschaftsteuerbescheid ist wegen fehlender gesetzlicher Anordnung i.S. des § 179 Abs. 1 AO kein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für einen an die Gesellschafter der Überträgerin ergangenen Feststellungsbescheid. 2. NV: Gegenstand der Übertragung beim vorgenannten Formwechsel sind die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Einbringenden (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2019 – I R 26/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93). 3. NV: Jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Mitunternehmeranteile (hier: in Form des Beschlusses des Formwechsels) müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 25 Satz 1, 20, 21 UmwStG 2006 vorliegen. Daran fehlt es, wenn die Überträgerin zuvor ihren ganzen Gewerbebetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 EStG veräußert hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.01.2019 – 8 K 163/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;