BFH - Beschluss vom 01.10.2003
VIII B 22/03
Normen:
UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 384
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 227/01

Formwechselnde Umwandlung

BFH, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen VIII B 22/03

DRsp Nr. 2004/352

Formwechselnde Umwandlung

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Begriff des Vermögensübergangs i.S.v. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 auch den Formwechsel erfasst.

Normenkette:

UmwStG (1995) § 18 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 27. August 1997 wurde die X-GmbH in die X-GmbH & Co. KG (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) formwechselnd umgewandelt. Im Dezember 1998 veräußerte X --der alleinige Kommanditist der Klägerin-- 51 v.H. seines Mitunternehmeranteils. Den hierbei erzielten Gewinn unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gemäß § 18 Abs. 4 des Umwandlungsteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) der Gewerbesteuer. Der Bescheid (Gewerbesteuermessbetrag 1998) wurde mit Rücksicht auf die Höhe des Veräußerungsgewinns während des Klageverfahrens zugunsten der Klägerin geändert. Die Klage blieb ohne Erfolg.