FG München - Beschluss vom 05.10.2000
7 V 3797/00
Normen:
UmwStG § 25 ; UmwStG § 20 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; UmwG § 24 ; FGO § 69 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 32
GmbHR 2001, 160

Formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH (Buchwertansatz?)

FG München, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 7 V 3797/00

DRsp Nr. 2001/2046

Formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH (Buchwertansatz?)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen nur mit seinem Buchwert anzusetzen ist.

Normenkette:

UmwStG § 25 ; UmwStG § 20 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; UmwG § 24 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren der Bilanzansatz von Wirtschaftsgütern bei der Antragstellerin nach einer formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 26. Juli 1999, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags-, Zinsbescheides zur Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetragsbescheids 1996, jeweils vom 27. April 2000, in Höhe von insgesamt 463.924 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig und soweit er zulässig ist auch begründet.

Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlagsbescheides und des Zinsbescheides zur Körperschaftsteuer 1996 (vgl. Schriftsatz vom 14. September 2000) sind unzulässig.