BFH - Urteil vom 30.01.2024
III R 15/23
Normen:
EStG § 67 S. 1; AO § 87a Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 135; FGO § 136; FGO § 143; EGovG § 1; EGovG § 2; ERVV § 6 Abs. 2; RAVPV § 19;
Fundstellen:
StX 2024, 281
NJW 2024, 1605
StuB 2024, 403
FamRB 2024, 222
AK 2024, 96
AO-StB 2024, 165
BFH/NV 2024, 875
FA 2024, 195
DStRE 2024, 804
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 39/23

Formwirksamkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestellten Kindergeldantrags

BFH, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen III R 15/23

DRsp Nr. 2024/6017

Formwirksamkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach gestellten Kindergeldantrags

1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. 2. Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.04.2023 - 9 K 39/23 und der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 07.04.2022 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2022 aufgehoben.

Die Familienkasse wird verpflichtet, über den Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2021/31.12.2021 erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat die Familienkasse zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Normenkette:

EStG § 67 S. 1; AO § 87a Abs. 1 S. 1; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3; FGO § 135; FGO § ;